Änderungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten mit dem Tag Ihrer Bekanntgabe.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der VzF GmbH für den Verkauf von Zuchtschweinen aus dem Bundeshybridzuchtprogramm (BHZP)
§ 1 Allgemeines
1. Gegenstand der Kaufverträge sind Zuchtschweine, Ferkel und Mastschweine aus dem Bundeshybridzuchtprogramm (BHZP), nachfolgend Schweine genannt, die als gebrauchte Sachen im Rechtssinne gekauft und verkauft werden.
2. Die VzF GmbH schließt mit ihren Kunden Verträge, die vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden. Maßgeblich ist die Auftragsbestätigung von der VzF GmbH, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Ein Widerspruch nach Lieferung
der Schweine ist unbeachtlich.
3. Die Lieferung erfolgt zu den nachfolgenden Lieferbedingungen der VzF GmbH.
4. Die VzF GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt. Teillieferungen können in Rechnung gestellt werden.
§ 2 Beschaffenheitsvereinbarung einschließlich Gesundheitsstatus
1. Die nachfolgend aufgeführten Verkaufsstandards für die Schweine sind die zwischen der VzF GmbH und dem jeweiligen Käufer vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale des jeweiligen Kaufvertrages. Weitere Beschaffenheitsmerkmale u.a. im Hinblick auf Größe, Güte, Leistung, Gesundheit oder sonstige Umstände oder Eigenschaften der Schweine sind nicht Gegenstand des Kaufvertrages und des Erfüllungsanspruches oder einer Gewährleistung aus dem Kaufvertrag.
2. Die von der VzF GmbH gelieferten Schweine werden nach allgemein üblicher Bezeichnung mit Alter oder Gewicht und Anzahl, bei Zuchtschweinen mit Einzeltieridentifikation sowie Angaben zum Lieferbetrieb aufgeführt, die auf dem jeweiligen Lieferschein vermerkt sind. Hinsichtlich Alter oder Gewichtsangaben gelten die üblichen Toleranzen.
3. Die VzF GmbH liefert nur Schweine aus Tierbeständen, für welche der beschriebene Gesundheitsstatus für Vermehrungsbetriebe im Rahmen des BHZP gilt. Bei dem beschriebenen Gesundheitsstatus handelt es sich um den Gesundheitsstatus, der nach den Kriterien der BHZP GmbH, Dahlenburg-Ellringen, den Verkauf von Zuchttieren aus dem jeweiligen Lieferbetrieb zulässt.
4. Die gelieferten Schweine sind in dem Umfang geimpft, der ausdrücklich auf dem Lieferschein vermerkt ist. Sofern vor der Auslieferung veterinärmedizinische Behandlungen durchgeführt wurden, die für den Empfängerbetrieb von Bedeutung sind, werden diese auf dem Lieferschein oder einer dem Lieferschein zugehörigen Produktinformation vermerkt.
§ 3 Lieferung und Eigentumsvorbehalt
1. Die VzF GmbH liefert entsprechend dem Kaufvertrag die Schweine selbst oder durch einen beauftragten Spediteur an den Käufer.
2. Der Liefergegenstand bleibt Eigentum der VzF GmbH bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Käufer/Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
3. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Käufer/Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Käufer/Besteller erfolgt. Der Käufer/Besteller hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.
4. Erlischt der Eigentumsvorbehalt insbesondere durch Verbindung oder Verarbeitung, tritt an die Stelle des Eigentumsvorbehalts die neuen Sachen. Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der neuen Sachen tritt der Käufer/Besteller hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an die VzF GmbH ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von der VzF GmbH in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der der VzF GmbH abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
5. Bis auf Widerruf ist der Käufer/Besteller zur Einziehung der in diesem § 3 (Eigentumsvorbehalt) abgetretenen Forderungen befugt. Der Käufer/Besteller wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an den Auftragnehmer weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug,
Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Käufers/Bestellers, ist die VzF GmbH berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Käufers/Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann die VzF GmbH nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Käufer/Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.
6. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Käufer/Besteller der VzF GmbH die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
7. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Käufer/Besteller der VzF GmbH unverzüglich zu benachrichtigen.
8. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die der VzF GmbH zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird die VzF GmbH auf Wunsch des Käufers/Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; der VzF GmbH steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
9. Bei Pflichtverletzungen des Käufers/Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der VzF GmbH auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der neuen Sachen zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Käufer/Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der neuen Sachen liegt keine Rücktrittserklärung der VzF GmbH, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
§ 4 Sorgfaltspflichten des Kunden
1. Der Käufer muss die Schweine sofort bei Anlieferung einer genauen Untersuchung unterziehen.
Transportschäden müssen auf dem Lieferschein bei Anlieferung vermerkt werden. Ansonsten gelten die Schweine als frei von Transportschäden abgeliefert. Soweit erkennbar, müssen von der Beschaffenheitsvereinbarung abweichende Umstände (Mängel) ebenfalls bei Anlieferung auf dem Lieferschein vermerkt werden, ansonsten gelten die Schweine als frei von sichtbaren Mängeln abgenommen.
2. Bei Bestellung der Schweine ist der Käufer verpflichtet, die VzF GmbH auf bestehende Krankheiten in seinem Tierbestand und fortbestehende Gesundheitsrisiken auf früheren Erkrankungen hinzuweisen. Treten Krankheiten nach Abgabe der Bestellung auf, ist die VzF GmbH unverzüglich darüber zu unterrichten.
3. Der Kunde ist gehalten, die ihm auf dem Lieferschein oder sonst wie bekannt gegebenen Impfempfehlungen von der VzF GmbH durchzuführen. Kommt er der Impfempfehlung nicht nach, sind eventuelle Ansprüche gegen die VzF GmbH ausgeschlossen, die im Zusammenhang mit dem Gesundheitsrisiko stehen, das durch die Impfung vermieden werden sollte. Erfolgte Impfungen sind unter Angabe von Impfdatum, Impfstoff und Impfdosis zu dokumentieren.
4. Die VzF GmbH empfiehlt, einen Eingliederungsstall für die gelieferten Zuchttiere zu nutzen. Wird die Empfehlung nicht befolgt, so sind Ansprüche gegen die VzF GmbH ausgeschlossen, die durch die Nutzung des Eingliederungsstalles hätten vermieden werden können.
§ 5 Sorgfaltspflichten und Haftung von der VzF GmbH
1. Die von der VzF GmbH gelieferten Schweine stammen aus einem Tierbestand, für den der Gesundheitsstatus für Vermehrungsbetriebe im Rahmen des BHZP gilt. Hierbei handelt es sich um jenen Gesundheitszustand, der nach der Beurteilung der BHZP GmbH, Dahlenburg-Ellringen – nach dem jeweiligen Stand – den Verkauf von Schweinen aus dem jeweiligen Vermehrungsbetrieb zulässt. Weitergehende Garantien, insbesondere für die Gesundheit der einzelnen gelieferten Schweine, übernimmt die VzF GmbH nicht.
2. Die gelieferten Schweine sind in dem Umfang geimpft, der ausdrücklich auf dem Lieferschein vermerkt ist. Die VzF GmbH übernimmt keine Garantie, dass die gelieferten Schweine einen ausreichenden Impfschutz ausweisen. VzF GmbH weist den Käufer ausdrücklich darauf hin,
dass selbst eine ordnungsgemäße Impfung nicht immer zum Aufbau eines belastungsfähigen Impfschutzes führt.
3. Die VzF GmbH steht dafür ein, dass diejenigen Beschaffungsmerkmale, die unter §2 vereinbart sind, eingehalten werden. VzF GmbH steht ferner dafür ein, dass diejenigen Impfungen, die auf den Lieferschein im Einzelnen aufgeführt sind, tatsächlich ausgeführt wurden. Darüber hinaus leistet die VzF GmbH keine Gewähr für Größe, Güte, Gesundheit, Leistung, sonstige Umstände oder Eigenschaften der Schweine.
Für die Einhaltung der vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale gelten folgende Gewährleistungsansprüche:
a) Bei Auftreten von Transportschäden bleibt es der VzF GmbH überlassen, nach ihrer Wahl Nachlieferung oder Minderung zu wählen. Wählt die VzF GmbH Minderung, ersetzt sie nach ihrer Wahl entweder die Kosten entsprechender tierärztlicher Behandlung oder den Einzelpreis der betroffenen Schweine jeweils abzüglich eines erzielten Verwertungserlöses.
b) Sind Nachlieferung oder Minderung wirtschaftlich nicht vertretbar oder veterinärmedizinisch nicht angeraten, hat die VzF GmbH bei Abweichung der Schweine von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit Wandlung vorzunehmen.
c) Ansprüche auf Schadensersatz sind begrenzt auf die Erstattung von Transportkosten, von Futterkosten und von Kosten der tierärztlichen Untersuchung. Für weitere Kosten, insbesondere Platzbeschaffung, haftet die VzF GmbH nicht. Sie hat im Übrigen keinen Schadensersatz zu leisten, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere keinen Ersatz für Vermögensschäden.
d) Ansprüche aus Mängeln (Abweichung von der Beschaffenheitsvereinbarung) sind vorbehaltlich der nachfolgend genannten Spezialfristen innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Wochen nach Ankunft im Käuferstall schriftlich, per Fax oder per E-Mail geltend zu machen.
aa) Deckungsunfähigkeit der Eber
- Skelett, Muskel- oder Sehnenerkrankungen:
7 Tage nach Kaufdatum
- mangelnde Decklust oder Anomalie der Geschlechtsorgane:
6 Wochen nach Kaufdatum
ab) Befruchtungsunfähigkeit der Eber:
4 Monate nach Kaufdatum
§ 6 Zahlung/Zahlungsziel
1. Die Zahlung für die gelieferten Schweine hat binnen 7 Tagen nach Rechnungsdatum bei der VzF GmbH abzugsfrei einzugehen. Nach Ablauf von 7 Tagen befindet sich der Käufer/Besteller in Verzug.
2. Zahlt der Kunde später als 7 Tage nach Rechnungsdatum, ist die VzF GmbH berechtigt, 10 Prozent über dem Basiszinssatz Zinsen auf den offenen Kaufpreis zu verlangen. Ansonsten gelten die gesetzlichen Fälligkeitszinsen. Für jede Mahnung gilt eine Mahngebühr von 10,00 EURO als vereinbart. Dem Kunden ist das Recht vorbehalten, das Vorhandensein eines niedrigeren Verzugsschadens nachzuweisen.
3. Der Käufer ist nicht berechtigt aufzurechnen, es sei denn, seine Forderung ist unbestritten und rechtskräftig festgestellt.
§ 7 Erfüllungsort/Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Uelzen und Gerichtsstand für jegliche Ansprüche aus Verträgen zwischen der VzF GmbH und dem Käufer ist das für Uelzen örtlich zuständige Amtsgericht oder Landgericht.